3 BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 227 N. 4. 4 BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 3), Art. 227 N. 8. 5 BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 3), Art. 227 N. 22. - 12 - 2.4. Beurteilung Dem Gesagten zufolge ist die erst nachträglich erfolgte Geltendmachung von Verzugszinsen somit zulässig. Ob und ab wann Verzugszinsen gefordert werden können, ist eine materiell-rechtliche Frage. Diese ist bei der materiellen Prüfung der Forderung zu diskutieren (unten, E. 7).