Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich die Identität des Streitgegenstands nach dem Rechtsbegehren und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ("Lebensvorgang"), aus dem die Klage tatsächlich hergeleitet wird.4 Keine Streitgegenstandsänderung liegt vor, wenn nachträglich lediglich Nebenpunkte (sog. Akzessorien) wie Verzugszinsen, Parteikosten, Urteilpublikation, Aufhebung des Rechtsvorschlags beantragt werden.5