2.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, die zusätzliche Geltendmachung von Verzugszins führe zu einer Änderung der Forderung und stütze sich auf eine zusätzliche Rechtsgrundlage. Es handle sich um eine wesentliche Änderung. Wenn die Verzugszinsforderung wider Erwarten zugelassen werde, dürfe sie für die zeitlich nach Klageeinreichung entstandenen Forderungen (wobei solche Forderungen bestritten seien)