1.2. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Ziff. 4 Die Beklagten machten anlässlich der Hauptverhandlung geltend, das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 4 sei nicht bestimmt. Entsprechend könne auf dieses nicht eingetreten werden. Zur Begründung führten die Beklagten aus, Rechtsbegehren müssten so formuliert sein, dass sie ohne weitere Ausführungen ins Urteilsdispositiv übernommen und ohne weitere Interpretation vollstreckt werden könnten. Die Forderung von Fr. 377'354.00 richte sich hingegen pauschal gegen "die Beklagten".