62 Abs. 1 OR zutrifft, ist dagegen strittig. Während ein Teil der Lehre die deliktische Natur der Eingriffskondiktion bejaht, ist ein anderer Teil der Ansicht, für die Eingriffskondiktion finde der allgemeine Gerichtsstand gemäss Art. 10 ZPO Anwendung.2 Wie es sich hier verhält, kann offenbleiben. Denn nach dem sog. Gerichtsstand der Klagenhäufung (Art.