sei für die immaterialgüterrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Verletzungsklagen örtlich zuständig, weil die Webseiten, auf denen die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten vertrieben werden, auch im Kanton Aargau abrufbar sind. Ebenfalls wurde festgehalten, dass sich die Beklagten i.S.v. Art. 18 ZPO auf das Verfahren vor dem angerufenen Handelsgericht eingelassen haben, da sie dessen Zuständigkeit ausdrücklich nicht bestritten haben. Mit Bezug auf das auf Reparation ausgerichtete Rechtsbegehren Ziff.