1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Zuständigkeit Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist gemäss Art. 36 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder Erfolgsort zuständig. Im Teilurteil vom 3. August 2021 wurde festgehalten, dass zu den Klagen aus unerlaubter Handlung i.S.v. Art. 36 ZPO namentlich auch die immaterialgüterrechtlichen Verletzungsklagen nach dem URG sowie die lauterkeitsrechtlichen Verletzungsklagen nach dem UWG zählen. Es wurde erwogen, das angerufene Gericht - 10 -