5. Im Übrigen werden die Klagebegehren Ziff. 1, 2 und 3 abgewiesen. 6. Die Kosten werden im Endentscheid oder in einem separaten Kostenentscheid verlegt." 17. Gegen dieses Teilurteil erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagten Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerden mit Urteil 4A_472/2021, 4A_482/2021 vom 17. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 18. Mit Eingabe vom 9. März 2023 bezifferte der Kläger das Rechtsbegehren Ziff. 4, indem er beantragte, die Beklagten seien zu verurteilen, ihm Fr. 377'354.00 als finanzielle Wiedergutmachung zu bezahlen.