3. In teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 der Klage vom 15. März 2019 werden die Beklagten 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 und der Bestrafung des Beklagten 1 sowie der Organe der Beklagten 2 nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechtskraft des vorliegenden (Teil-)Urteils dem Kläger Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über