4. Die Beklagten seien zu verurteilen, dem Kläger eine nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung gemäss vorstehendem Rechtsbegehren durch den Kläger noch zu beziffernden oder durch das Gericht festzulegenden Betrag als finanzielle Wiedergutmachung zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 11. Mit Klageantwort vom 18. Juni 2019 (eingegangen am 20. Juni 2019) beantragten die Beklagten 1 und 2: " Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers -"