{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-01-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-16-_2024-01-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9337", "Checksum": "e5b0fa1f33d9ddd0ea745920c78eb132"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.16 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 31.01.2024 HOR.2019.16 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:51:05", "Checksum": "f7b27be54176993786514188c2e2e53e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 31.01.2024 HOR.2019.16 \n\n Handelsgericht\n1. Kammer\n\nHOR.2019.16 / SB\n\nUrteil vom 31. Januar 2024\n\nBesetzung Oberrichter Dubs, Präsident\nErsatzrichter Meichssner\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter Friedli\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nKläger A._____,\n[…[\nvertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Kilian Schärli und\nDr. iur. Stefan Schröter,\n[…]\n\nBeklagter 1 B._____,\n[…]\n\nBeklagte 2 C._____ gmbh,\n[…]\n\n1 und 2 vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Bernard Volken, und\nMLaw Pascal Spycher,\n[…]\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Urheber- und Lauterkeitsrecht\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Q._____ (Gemeinde\nR._____) und betätigt sich als Bildhauer und Stahlplastiker. Er ist Inhaber\ndes Schweizer Patents Nr. aaa betreffend eine \"Vorrichtung zum Garen\nvon Lebensmitteln\" (Anmeldedatum: 1. Juli 2008, Erteilungsdatum 15. Januar 2010; Antwortbeilage [AB] 1) und des europäischen Patents Nr. bbb\nbetreffend eine \"Vorrichtung zum Kochen von Nahrungsmitteln\" (AB 3) sowie der Schweizer Marke Nr. ccc \"Feuerring\" für Waren- und Dienstleistungen der Nizza-Klassifikation Nrn. 6, 11 und 21 (Hinterlegungsdatum: 4. Oktober 2010, Eintragungsdatum: 16. März 2011; Klagebeilage [KB] 53).\n\n1.2.\n1.2.1.\nDer Beklagte 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in S._____. Er ist\neinziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ gmbh (Beklagte 2) mit Einzelunterschrift (Klagebeilage [KB] 42).\n\n1.2.2.\nDie Beklagte 2 ist eine am 21. Juni 2017 gegründete und am 26. Juni 2017\nins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nmit Sitz in S._____. Sie bezweckt einerseits die Herstellung von und den\nHandel mit eigenen dekorativen und funktionellen Elementen aus Stahl,\nHolz und Keramik sowie den Vertrieb exklusiver Designermöbel und Zubehör für den Innen- und Aussenbereich und andererseits die Planung und\nGestaltung von Gärten und Empfangsbereichen von Unternehmen\n(KB 42).\n\nDie Beklagte 2 übernahm anlässlich ihrer Gründung die Aktiven und Passiven der seit dem 1. Juli 2013 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung D._____ des Beklagten 1, welche in der Folge am 6. Juli\n2017 im Handelsregister gelöscht wurde.\n\n2.\nDer Kläger stellt sogenannte \"Feuerringe\" her. Ursprungsmodell ist der\n\"Feuerring D\", aus dem der Kläger weitere Varianten entwickelte (KB 14).\nBei den \"Feuerringen\" handelt es sich um grosse Stahlschalen (Klage\nRz. 13) mit unterschiedlichem Aufriss und Durchmesser (Klage Rz. 6 f., 17)\nund aufgesetztem, 12 mm starkem, am Rand der Schale befestigtem horizontalem Stahlring (Klage Rz. 13, Replik Rz. 31), in deren Zentrum ein\nHolzfeuer entfacht werden kann und auf deren Stahlring Lebensmittel gegart werden können.\n-3-\n\n3.\nDer Beklagte 1 konstruierte den ersten sogenannten \"Grillring\" im Jahr\n2014 (Klageantwort Rz. 6, Replik Rz. 21). Er ist Inhaber der Internet-Do-\nmain \"www.grillring.ch\" (Registrierung: 12. Januar 2004; KB 44) und\n\"www.gartenfeuer.ch\" (Registrierung: 4. Mai 2009; KB 43), über die namentlich \"Grillringe\" der Beklagten 2 vertrieben werden. Die ebenfalls auf\nden Beklagten 1 registrierte Domain \"www.feuerundring.ch\" (Registrierung:\n18. Januar 2018; KB 45) ist seit anfangs März 2019 inaktiv (Klage Rz. 38,\nKB 58).\n\n4.\nDer Kläger liess den Beklagten 1 mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wegen\nVerletzung seines Patents CH aaa abmahnen und verlangte von ihm eine\nentsprechende Unterlassungserklärung (KB 50).\n\n5.\nMit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte der Beklagte 1 dem Kläger mit, er\nkönne die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben,\nwerde es aber unterlassen, Produkte zu produzieren, zu verkaufen oder\nanderweitig in Verkehr zu bringen, welche das klägerische Patent CH aaa\nverletzten. Er habe alle Hinweise, welche die Feuerschalen \"vesta\" und \"dimidius\" beträfen, von sämtlichen elektronischen Medien entfernt und Dritten unzugänglich gemacht; Printmedien seien keine vorhanden (KB 52).\n\n6.\nMit E-Mail vom 19. August 2016 liess der Kläger den Beklagten 1 erneut\nabmahnen; dieses Mal wegen behaupteter Verletzung der klägerischen Patente CH aaa, EPO ddd und EPO bbb sowie der Schweizer Marke Nr. ccc\n\"Feuerring\" (KB 53). Weitere Abmahnungen an die Beklagten 1 und 2\nergingen am 12. Januar 2017 betreffend Verletzung der klägerischen\nMarke \"Feuerring\" (KB 54) und am 4. September 2017 betreffend Verletzung des Schweizer Patents Nr. aaa und des europäischen Patents\nNr. bbb (KB 55).\n\n7.\nMit Stellungnahme vom 18. September 2017 lehnte die Beklagte 2 eine Unterlassungserklärung mit dem Argument ab, sie verletze die letztgenannten\nbeiden Patente des Klägers nicht, weil ihren Produkten jeweils ein erfindungswesentliches Merkmal fehle (KB 56).\n\n8.\nMit Schreiben vom 19. Februar 2019 liess der Kläger die Beklagten 1 und 2\nein weiteres Mal abmahnen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte\naus Patent-, Marken- und Urheberrecht sowie wegen Verstosses gegen\nden lauteren Wettbewerb (KB 57).\n-4-\n\n"}