b) den Gesamtumsatz, der seit 1. Januar 2016 bis zum Datum des Teilentscheids mit dem Verkauf von Schokoladenhasen gemäss Dispositiv Ziff. 1 in der Schweiz erzielt wurde, unter Angabe der den Schokoladenhasen gemäss Abbildung in Ziff. 1 unmittelbar zuzuordnenden Herstellungskosten sowie den Schokoladenhasen unmittelbar zuzuordnenden sonstigen Kosten, wobei sämtliche Kosten mit Belegen nachgewiesen sein müssen. 4. Art. 292 StGB lautet: