verpflichtet, innerhalb von 20 Kalendertagen nach Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheids sämtliche Bestände von Schokoladenhasen gemäss Dispositiv Ziff. 1 hiervor in der Schweiz, die sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Teilentscheids direkt oder indirekt in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, auf eigene Kosten zu zerstören und der Klägerin den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche entsprechenden Schokoladenhasen zerstört wurden, unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes der Zerstörung sowie der zerstörten Mengen. - 15 -