2. In Gutheissung des Klagebegehrens Ziff. 3 werden die Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 und der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall und der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall verpflichtet, innerhalb von 20 Kalendertagen nach Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheids sämtliche Bestände von Schokoladenhasen gemäss Dispositiv Ziff.