6. Klagebegehren Ziff. 5 Mit Dispositiv Ziff. 2 seines Urteils vom 16. September 2021 trat das Handelsgericht auf Klagebegehren Ziff. 5 nicht ein. Dementgegen erwog das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid (E. 10), die Klägerin habe in der Klageschrift allgemein ausgeführt, dass mit Blick auf die Markenrechte von einem Streitwert von Fr. 200'000.00 auszugehen sei. Eine besondere Angabe eines Mindeststreitwertes betreffend das zurzeit nicht bezifferbare Klagebegehren Ziff. 5 sei nicht notwendig;