den Beklagten 1 und 2 ist für die Vernichtung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen. Zum beantragten Nachweis der Zerstörung ist festzuhalten, dass das Verfahren mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids für das urteilende Gericht abgeschlossen ist. Der Vollzug des Entscheids obliegt den Parteien; das urteilende Gericht hat sich damit nicht zu befassen. Folglich sind die Beklagten 1 und 2 lediglich dazu zu verpflichten, der Klägerin den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche betroffenen Schokoladenhasen vernichtet wurden.