Fr. 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 und der Bestrafung der Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbinden. Die von der Klägerin anbegehrte Frist von 10 Kalendertagen ab Rechtskraft des Urteils erscheint allerdings unverhältnismässig kurz; den Beklagten 1 und 2 ist für die Vernichtung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen.