4.1. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht verwirft den Einwand der Beklagten, die Zerstörung ihrer Schokoladenhasen sei unverhältnismässig. Der Vorschlag einer Spende, beispielsweise an eine öffentliche Wohlfahrtsinstitution, tauge nicht, weil auch eine solche Spende nichts daran änderte, dass die Klägerin in ihrem Recht an den Marken verletzt würde. Inwiefern die Zerstörung sonst unverhältnismässig sein sollte, zeigten die Beklagten nicht auf. Im Übrigen bedeute Zerstörung der angegriffenen Zeichen nicht zwingend die Vernichtung der körperlichen Substanz (Schokolade) der Zeichen. Klagebegehren Ziff.