geantwort Rz. 17, Duplik Rz. 14). Die Kombination der verschiedenen Massnahmen entspricht der langjährigen Praxis des Handelsgerichts und der aktuell wohl vorherrschenden Meinung der Lehre und führte bisher nie zu Beanstandungen. Demzufolge ist das Verbot mit der Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 und der Bestrafung der Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbinden.