Die Beklagte erklärt gestützt auf zwei Kommentatoren, die Verbindung einer Strafdrohung nach Art. 292 i.V.m. Art. 343 Abs.1 lit. a ZPO und der Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO sei "ohnehin abzulehnen", ohne diese Auffassung näher zu begründen (Kla- 2 KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. A. 2021, Art. 343/Art. 343 E-ZPO N. 3; STAEHELIN/STAEHE-