Zusammengefasst bestehe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs.1 lit. c MSchG, weshalb der Klägerin das Recht auf Verbote nach Art. 13 Abs. 2 MSchG zustehe (E. 8.3 f.). Damit sei dem nicht auf farbliche Ausgestaltungen eingeschränkten Klagebegehren Ziff. 1 stattzugeben und die Sache zur Festsetzung der Vollstreckungsmassnahmen an das Handelsgericht zurückzuweisen (E. 9.1). An diese rechtliche Beurteilung ist das Handelsgericht gebunden (vgl. vorne E. 1).