sei davon auszugehen, dass die Lidl-Hasen nach dem Gesamteindruck Assoziationen zur markenrechtlich geschützten Form der Klägerin auslösten und die Hasen in der Erinnerung des massgebenden Publikums nicht auseinandergehalten werden könnten. Die gegenteilige Beurteilung des Handelsgerichts sei bundesrechtswidrig. Daran ändere auch das auf den Lidl- Hasen aufgedruckte Etikett "FAVORINA" nichts. Zusammengefasst bestehe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs.1 lit.