Relevanter Abnehmerkreis sei das allgemeine, breite Publikum (E. 8.1). Für die markenrechtliche Verwechselbarkeit sei der im Gedächtnis der Adressaten hinterlassene Gesamteindruck massgebend, vorliegend die grossen Züge der Hasen von Klägerin und Beklagten. Deren Proportionen seien alles in allem ähnlich und die Anlage und die Art und Weise der äusseren Ausstattung entsprächen sich. Es 1 BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.w.N. - 10 -