Als Folge der notorischen Verkehrsdurchsetzung hätten sich die klägerischen Marken im Laufe der Jahre zu starken Zeichen mit erheblicher Individualisierungskraft entwickelt. Damit sei von einem weiten geschützten Ähnlichkeitsbereich auszugehen und es seien hohe Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der jüngeren beklagtischen Zeichen zu stellen (E. 8.2). Relevanter Abnehmerkreis sei das allgemeine, breite Publikum (E. 8.1).