2.1. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid 4A_587/2021 vom 30. August 2022 (im Folgenden: Rückweisungsentscheid), es sei von Notorietät der Verkehrsdurchsetzung der klägerischen Marken Nr. 696955 und Nr. P- 536640 auszugehen (E. 4.9); die streitgegenständlichen Zeichen seien damit markenrechtlich schutzfähig (E. 4.10). Als Folge der notorischen Verkehrsdurchsetzung hätten sich die klägerischen Marken im Laufe der Jahre zu starken Zeichen mit erheblicher Individualisierungskraft entwickelt.