4. Die Klägerin hat den Beklagten 1 und 2 deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 26'461.20 (exkl. MwSt.) zu ersetzen." 15. Die von der Klägerin am 17. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_587/2021 vom 30. August 2022 gut, hob das Urteil des Handelsgerichts vom 16. September 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung ans Handelsgericht zurück. 16. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zeigte der Präsident den Parteien die neue Bestellung des Handelsgerichts – Ersatz der ausgetretenen Gerichtsschreiberin Ruff durch Gerichtsschreiber Bisegger – an.