12. Mit Eingabe vom 28. September 2020 nahm die Klägerin zur Duplik und mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 nahmen die Beklagten 1 und 2 zur Eingabe der Klägerin vom 28. September 2020 Stellung. 13. 13.1. Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde eine Beweisverfügung erlassen und den Parteien Frist angesetzt zur Stellungnahme betreffend Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. 13.2. Mit Eingabe vom 28. April 2021 bestand die Klägerin auf der Durchführung einer Hauptverhandlung. Die Beklagten 1 und 2 schlossen sich diesem Antrag mit Eingabe vom 3. Mai 2021 an.