Zur Begründung wurde ausgeführt, für Klagebegehren Ziff. 1 fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Zudem seien die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 nicht hinreichend bestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Da die weiteren Rechtsbegehren von den ersten beiden abhingen, sei auch auf diese nicht einzutreten. Auch Rechtsbegehren Ziff. 3 sei nicht ausreichend bestimmt. Eventualiter forderten die Beklagten 1 und 2 die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe weder markenschutz- noch lauterkeitsrechtliche Ansprüche. 11. Mit Replik vom 22. Juni 2020 und Duplik vom 14. September 2020 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.