4. Mit Eingabe vom 30. März 2017 stellte die Klägerin (damals: Gesuchstellerin) ein superprovisorisch anzuordnendes Unterlassungsbegehren zulasten der Beklagten 1 (damals: Gesuchsgegnerin) bezüglich der von jener vertriebenen Lidl-Hasen. Mit Entscheid vom 12. April 2017 wies der Präsident das Gesuch im Verfahren HSU.2017.44 ab. 5. Mit Klage vom 19. Dezember 2018 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: