{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2018-56_2023-01-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6601", "Checksum": "0a5aeb6a60107ebd68f0d61d0685ce6e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2018.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 16.01.2023 HOR.2018.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. 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Christoph Gasser, Rechtsanwalt, St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Verletzung von Markenrechten sowie\nVerstoss gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs\n-2-\n\n16.1.1.1.\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Kilchberg\nZH. Sie bezweckt im Wesentlichen den Erwerb, die Veräusserung und die\nVerwaltung von Beteiligungen aller Art, vor allem im Bereich von Industrie\nund Handel, die Beteiligung insbesondere an anderen Unternehmen mit\ngleichartigen oder ähnlichen Zwecken, wie denjenigen der Unternehmensgruppe der Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG, den Erwerb, die Verwaltung und Vergebung von Lizenzen, Patenten und anderen Immaterialgüterrechten sowie die Fabrikation und den Verkauf von Nahrungs- und\nGenussmitteln, insbesondere von Schokoladeartikeln (Klagebeilage\n[KB] 4).\n\n1.2.\nDie Beklagte 1 ist ebenfalls eine schweizerische Aktiengesellschaft. Ihr Sitz\nbefindet sich in Weinfelden (TG). Der Zweck der Gesellschaft besteht\nhauptsächlich im Handel mit und im Vertrieb von food- und non-food-Arti-\nkeln für die Unternehmensgruppe Lidl sowie in der Verwaltung von und der\nBeteiligung an Unternehmen der Unternehmensgruppe Lidl, die in der obgenannten Branche in der Schweiz tätig sind (KB 8).\n\nAuch die Beklagte 2 ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in\nWeinfelden. Ihr Zweck deckt sich mit demjenigen der Beklagten 1 (KB 9).\n\n2.\n2.1.\nDie Klägerin ist Inhaberin der Marke Nr. 696955, die im Januar 2016 angemeldet und am 22. Dezember 2016 als dreidimensionale, durchgesetzte\nMarke im Schweizer Markenregister eingetragen wurde. Die Marke wurde\nohne Farbanspruch folgendermassen hinterlegt (KB 14):\n-3-\n\n2.2.\nWeiter ist Klägerin auch Inhaberin der Marke Nr. P-536640, die im Mai 2004\nangemeldet und am 17. August 2005 als durchgesetzte Marke ins Register\neingetragen wurde. Die Marke wurde mit dem Farbanspruch \"gold, braun,\nrot\" folgendermassen hinterlegt (KB 15):\n\n3.\n3.1.\nDie Klägerin vertreibt den ganz in Goldfolie eingepackten Schokoladenhasen (nachfolgend: Lindt-Hase) gemäss eigener Darstellung seit dem\nJahr 1952 in praktisch unveränderter Form und Ausstattung (Klage\nRz. 33 f.).\n\n3.2.\nDie Beklagten 1 und 2 boten in der Schweiz vor Ostern 2017 unter anderem folgende Schokoladenhasen (nachfolgend: Lidl-Hase) an (Klageantwort Rz. 3):\n-4-\n\n4.\nMit Eingabe vom 30. März 2017 stellte die Klägerin (damals: Gesuchstellerin) ein superprovisorisch anzuordnendes Unterlassungsbegehren zulasten der Beklagten 1 (damals: Gesuchsgegnerin) bezüglich der von jener\nvertriebenen Lidl-Hasen. Mit Entscheid vom 12. April 2017 wies der Präsident das Gesuch im Verfahren HSU.2017.44 ab.\n\n5.\nMit Klage vom 19. Dezember 2018 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die\nKlägerin folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDen Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verbieten, Schokoladenhasen in Form und Ausstattung gemäss nachstehender Abbildung unabhängig von der konkreten farblichen Ausgestaltung in der Schweiz zu bewerben, anzupreisen, einzuführen, zu lagern,\nanzubieten und/oder zu verkaufen:\n\n2.\nEventualiter sei den Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse\nvon CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000,\nsowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verbieten, Schokoladenhasen eingewickelt in goldfarbiger Folie in Form und\nAusstattung gemäss nachstehenden Abbildungen in der Schweiz zu bewerben, anzupreisen, einzuführen, zu lagern, anzubieten und/oder zu\nverkaufen:\n-5-\n\n3.\nDie Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 1000 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse, sowie\nunter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 10 Kalendertagen nach der\nRechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Schokoladenhasen gemäss Ziff. 1, eventualiter Ziff. 2, in der Schweiz, die sich zum Zeitpunkt\nder Rechtskraft des Urteils direkt oder indirekt in ihrem Besitz oder unter\nihrer Kontrolle befinden, auf eigene Kosten zu zerstören und dem Gericht\nsowie der Klägerin den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche entsprechenden Schokoladenhasen zerstört wurden, unter Angabe\ndes Zeitpunkts und des Ortes der Zerstörung sowie der zerstörten Mengen.\n\n"}