Zustellung an:  die Kläger 1 und 2 (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 und Einzahlungsschein)  die Beklagte (mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 und Einzahlungsschein) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.