2. 2.1. Die Gerichtskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'690.00 werden zu Fr. 2'767.50 den Kläger 1 und 2 solidarisch und zu Fr. 922.50 der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Klägern 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 1'190.00 haben die Kläger 1 und 2 der Gerichtskasse im Umfang von Fr. 267.50 und die Beklagte im Umfang von Fr. 922.50 zu bezahlen.