Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Antrags nicht zuzusprechen (Art. 58 ZPO).46 Hiervon haben die Kläger 1 und 2 der Beklagten 50 % (75 % - 25 %), d.h. Fr. 3'805.85 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 30. August 2018 wird der an der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2018 unter dem Traktandum 5 (Wiederwahl der Geschäftsführung) getroffene Beschluss aufgehoben.