Der Zuschlag für die zweite Rechtsschrift von praxisgemäss 20 % hebt den Abzug von praxisgemäss 20 % zufolge des Umstands, dass die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 nicht mehr anwaltlich vertreten war, auf. Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT), womit die Parteientschädigung gerundet auf insgesamt Fr. 7'611.70 zu stehen kommt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Antrags nicht zuzusprechen (Art.