7.2. Bei einem Streitwert von Fr. 40'000.00 beträgt der Grundansatz für die Gerichtsgebühr Fr. 3'690.00 (§ 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD). Diese wird den Klägern 1 und 2 im Umfang von Fr. 2'767.50 und der Beklagten im Umfang von Fr. 922.50 auferlegt sowie mit dem von den Klägern 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'190.00 wird im Umfang von Fr. 267.50 von den Klägern 1 und 2