7. Prozesskosten 7.1. Abschliessend sind die Prozesskosten im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens zu verlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kläger 1 und 2 unterliegen mit ihrer Nichtigkeitsklage vollumfänglich und mit ihrer Anfechtungsklage teilweise, sodass es sich rechtfertigt, ihnen die Prozesskosten in solidarischer Haftung zu 75 % (Art. 106 Abs. 3 ZPO) und der Beklagten zu 25 % aufzuerlegen.