6. Ergebnis Die mit Klage vom 30. August 2017 erhobene Anfechtungsklage ist teilweise gutzuheissen. Der unter dem Traktandum 5 gefasste Beschluss zur Wiederwahl von T.I. und M.M. als geschäftsführende Gesellschafter ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage abzuweisen. Die Nichtigkeitsklage ist vollumfänglich abzuweisen.