Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. oben E. 4.3.2). Weitere eine Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2018 begründende Umstände werden weder behauptet noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 5.3. Ergebnis Die Nichtigkeitsklage ist abzuweisen.