Das Nichtbeilegen des Geschäftsberichts im Rahmen der Einberufung einer Versammlung, an der nicht über das Geschäftsergebnis Beschluss gefasst wird, stellt grundsätzlich keine Verletzung der Einladungsvorschriften (vgl. oben E. 4.2.3.2) dar, sodass bezüglich den Traktanden 2 und 3 kein Nichtigkeitsgrund besteht. Ein solcher liegt auch im Rahmen der Wahl der geschäftsführenden Gesellschafter nicht vor, führt der Verfahrensfehler doch lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur