Eine solche wäre allenfalls anzunehmen, wenn erst fünfzehn oder zehn Tage vor dem Versammlungstag eingeladen worden wäre.45 Das Nichtbeilegen des Geschäftsberichts im Rahmen der Einberufung einer Versammlung, an der nicht über das Geschäftsergebnis Beschluss gefasst wird, stellt grundsätzlich keine Verletzung der Einladungsvorschriften (vgl. oben E. 4.2.3.2) dar, sodass bezüglich den Traktanden 2 und 3 kein Nichtigkeitsgrund besteht.