noch nicht zur Nichtigkeit der an der betreffenden Versammlung getroffenen Beschlüsse. Es handelt sich dabei nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Einberufungsvorschriften. Eine solche wäre allenfalls anzunehmen, wenn erst fünfzehn oder zehn Tage vor dem Versammlungstag eingeladen worden wäre.45