5.1. Theorie Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die (i) das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, das Mindeststimmrecht oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Gesellschafters entziehen oder beschränken, (ii) Kontrollrechte von Gesellschafter über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder (iii) die Grundstruktur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen, sind nichtig (Art. 808c i.V.m. Art. 706b OR).38