4.6. Ergebnis Den Klägern 1 und 2 gelingt es vorliegend sowohl im Rahmen der Einberufung der Gesellschafterversammlung als auch der Wahl der Geschäftsführung eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften aufzuzeigen. Da das Kausalitätserfordernis jedoch lediglich im Rahmen der mangelhaften Wahl der Geschäftsführung erfüllt ist, ist lediglich die Anfechtung des Beschlusses über das Traktandum 5 gutzuheissen. Der unter dem Traktandum 5 gefasste Beschluss wird aufgehoben.