Der Entscheid, wer an der Gesellschafterversammlung anwesend sein darf, steht damit dem Vorsitzenden zu.37 Der Ausschluss von Rechtsanwalt lic. iur. M.M. konnte vom Vorsitzenden der Beklagten, T.I., getroffen werden und bedurfte keiner Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Damit liegt in diesem Punkt keine anfechtungsbegründende Verletzung von Gesetz oder Statuten vor.