An der Gesellschafterversammlung können grundsätzlich Personen anwesend sein, die kein Teilnahmerecht besitzen; so etwa Hilfspersonen, die vom Vorsitzenden für die Durchführung und Erfüllung der Leitungsaufgaben beigezogen werden (bspw. Protokollführer).36 Gemäss Art. 22 Abs. 3 Ziff. 1 der Statuten der Beklagten (KB 4) hat der Vorsitz der Geschäftsführung die Leitung der Gesellschafterversammlung inne. Der Entscheid, wer an der Gesellschafterversammlung anwesend sein darf, steht damit dem Vorsitzenden zu.37