4.5. Ausschluss von Rechtsanwalt lic. iur. M.M. Die Kläger 1 und 2 behaupten, der Vorsitzende hätte ihren Antrag über die Anwesenheit von Rechtsanwalt lic. iur. M.M. der Gesellschafterversammlung zum Entscheid vorlegen müssen. Dieser Pflicht sei der Vorsitzende jedoch nicht nachgekommen (Replik, S. 12). Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Vorsitzende den Antrag der Gesellschafterversammlung nicht unterbreitete. Sie merkt jedoch an, dass dies auch nicht notwendig gewesen sei (Duplik, Rz. 26).