(iii) die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten und (iv) die von den Gesellschaftern zu Protokoll gegebenen Erklärungen.35 Weitere Anforderungen an das Protokoll bzw. die Person des Protokollführers macht das Gesetz nicht. Mit der Wahl von M.M. als Protokollführer wurden damit weder die Statuten noch das Gesetz verletzt, womit kein anfechtungsbegründender Umstand vorliegt.