Die Norm legt den Minimalgehalt des Protokolls zwingend fest. Neben dem im Gesetz nicht erwähnten, selbstverständlichen Angaben über Art, Ort und Datum der Versammlung sind zu protokollieren: (i) die Anzahl, Art, der Nennwert und die Kategorie der Stimmanteile, die von den Gesellschaftern vertreten werden, (ii) die Beschlüsse sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,