Nach Art. 16 Abs. 2 der Statuten der Beklagen (KB 4) bezeichnet der Vorsitzende den Protokollführer. Weitere Anforderungen an die Person des Protokollführers stellen die Statuten nicht. Für die Protokollführung verweist Art. 805 Abs. 5 Ziff. 7 OR auf die aktienrechtliche Bestimmung von Art. 702 Abs. 2 OR.34 Die Norm legt den Minimalgehalt des Protokolls zwingend fest.