4.4. Wahl des Protokollführers Die Kläger 1 und 2 machen mit ihrer Klage geltend, der Vorsitzende habe die Versammlung begonnen, ohne dass klar gewesen sei, wer für die Protokollführung zuständig gewesen sei (Klage, S. 10). Zudem hätte der Vorsitzende keinen Gesellschafter als Protokollführer wählen dürfen, da ein solcher nicht unparteilich sei (Replik, S. 13). Nach Art. 16 Abs. 2 der Statuten der Beklagen (KB 4) bezeichnet der Vorsitzende den Protokollführer.